4. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Beschwerdeantwort auf die Begründung im Einspracheentscheid. Darin führt sie aus, der Beschwerdeführer habe seit seiner Stellenlosigkeit im Dezember 2016 bis zum Einspracheentscheid trotz mehrfacher Abmahnung keine Arbeitsbemühungen beigebracht. Das unvollständige Dossier sei erst am 6. Februar 2017 dem RAV übergeben worden. Vom Angebot, ihn beim Erstellen des Bewerbungsdossiers zu unterstützen, habe er keinen Gebrauch gemacht, bzw. habe die entsprechende Vorarbeit nicht geleistet, so dass er nicht unterstützt werden konnte.