BGE 112 V 218 E. 1b). Zur Vermittlungsbereitschaft genügt die Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft nicht; die versicherte Person ist vielmehr gehalten, sich der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen, angebotene, zumutbare Arbeit anzunehmen und sich selbst intensiv nach einer zumutbaren Stelle umzusehen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 82; Urteil C 73/06 E. 3.2).