2. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen einzusetzen (Kupfer Bucher, in: Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [Murer / Stauffer Hrsg.], 4. Aufl. 2013, S. 69). Fortdauernd ungenügende Arbeitsbemühungen können zu einer Vermittlungsunfähigkeit mit Ablehnung der Anspruchsberechtigung führen (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 82; BGE 112 V 218 E. 1b).