9. Am 10. Juni 2017 erhob A. (folgend: Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. (folgend: Beschwerdegegnerin) vom 11. Mai 2017 und stellte sinngemäss das Rechtsbegehren, den Einspracheentscheid aufzuheben und ihn als vermittlungsfähig zu betrachten. 10. Am 13. Juli 2017 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. (…) III.