6. Mit Verfügung vom 13. März 2017 verneinte das RAV die Vermittlungsfähigkeit von A. und stellte ihre Leistungen ab 1. März 2017 ein. 7. Mit Schreiben vom 5. April 2017 erhob A. Einsprache gegen die Verfügung vom 13. März 2017. 35 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang 8. Mit Entscheid vom 11. Mai 2017 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Appenzell I.Rh. die Einsprache von A. ab.