4. Am 6. Februar 2017 händigte A. dem RAV sein Bewerbungsdossier aus und erklärte auf Nachfrage, dass er im Januar keine Arbeitsbemühungen nachweisen könne. Da A. auch im Januar 2017 keine Arbeitsbemühungen nachwies, verfügte das RAV am 13. Februar 2017 weitere 23 Einstelltage. 5. Anlässlich der Besprechung vom 28. Februar 2017 erschien A. wiederum ohne Unterlagen und bestätigte, keine Arbeitsbemühungen nachweisen zu können. Das RAV kündigte ihm an, die Vermittlungsfähigkeit abzulehnen, wenn er nicht bis zum 5. März 2017 die Arbeitsbemühungen für den Februar 2017 einreiche. Zudem habe er den Lebenslauf und Diplome nachzureichen.