2. A. wies für die Dauer der Kündigungsfrist eine Arbeitsbemühung nach. In der Folge verfügte das RAV mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 15 Einstelltage aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen. 3. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 wurden weitere 21 Einstelltage aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen im Monat Dezember 2017 verfügt. Am 30. Januar 2017 fand eine Besprechung statt, bei der A. darauf hingewiesen wurde, dass die Vermittlungsfähigkeit überprüft werde, falls er weiterhin keine Arbeitsbemühungen nachweise. Da er auch das Bewerbungsdossier nicht mitbrachte, wurde dieses nochmals eingefordert.