2.4. Wie bereits unter Ziff. 2.2.2. ausgeführt, sind die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug nicht gegeben und die gemeinnützige Arbeit von 400 Stunden ist damit unbedingt auszusprechen. (…) Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, Entscheid K 1-2017 vom 18. August 2017 2.2. Verneinung der Vermittlungsfähigkeit bei andauernden fehlenden Arbeitsbemühungen (Art. 15 Abs. 1 AVIG); Einstellung der Arbeitslosentaggelder (Art. 8 Abs. 1 AVIG) Erwägungen: I.