Dem Beschuldigten ist im Rahmen der Prioritätsordnung von Art. 41 StGB als Strafart die gemeinnützige Arbeit zu gewähren. 2.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Der Strafrahmen für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen.