2.2.3. Aufgrund der gesetzgeberischen Prioritätsklausel ist zu prüfen, ob zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Der Beschuldigte weist im Betreibungsregisterauszug per 1. Dezember 2016 offene Betreibungen im Umfang von rund Fr. 60‘000.-- aus. Zudem ist darin vermerkt, dass aus einem Konkursverfahren im Jahr 1993 bereits ein Verlust von rund Fr. 95‘000.-- resultierte (Akten des Beschuldigten vor erster Instanz 4). Es ist daher davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann.