2.2.2. Der Beschuldigte weist vorliegend diverse Vorstrafen im Bereich des SVG auf. All diese Strafen, teilweise bedingt, teilweise unbedingt ausgesprochen, haben ihn bis heute nicht davon abgehalten, weiter zu delinquieren. Der Verkauf des Traktors kann durchaus als positives Zeichen gewertet werden, in Zukunft rechtmässig handeln zu wollen. Jedoch reicht dies allein im heutigen Zeitpunkt nicht aus, um von besonders günstigen Umständen sprechen zu können, um eine bedingte Strafe zuzulassen. Damit sind die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug nicht gegeben.