In diesem Schwerebereich gilt die gesetzliche Prioritätsklausel zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen. Demnach dürfen Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten nur verhängt werden, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Mazzucchelli, a.a.O., Art. 41 N 31 und 36).