2.2. 2.2.1. Der Gesetzgeber hat mit Art. 41 StGB im Rahmen der Neugestaltung des Sanktionssystems seinen Willen zum Ausdruck gebracht, kurze unbedingte Freiheitsstrafen zurückzudrängen (Mazzucchelli, BSK Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 41 N 6). Freiheitsstrafen sind kurz, wenn ihre Dauer weniger als sechs Monate beträgt. In diesem Schwerebereich gilt die gesetzliche Prioritätsklausel zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen.