2.1.2. Das Bezirksgericht hat gemäss Ziffer 2.1. des Dispositivs den Berufungsbeklagten zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Den Vollzug der Freiheitsstrafe hat das Bezirksgericht unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Die Freiheitsstrafe von 100 Tagen fällt jedoch unter den Anwendungsbereich von Art. 41 Abs. 1 StGB und kann demnach nicht bedingt ausgesprochen werden. Die vom Bezirksgericht vorliegend bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 100 Tagen widerspricht Bundesrecht und ist daher aufzuheben.