2.1.1. Freiheitsstrafen mit bedingtem Vollzug sind erst ab sechs Monaten möglich. Ausgeschlossen ist demnach gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes eine kurze bedingte Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten. In diesem Bereich kommt nur Art. 41 StGB, somit eine unbedingte Freiheitsstrafe, zur Anwendung. Wird von der Vorinstanz eine bedingte Freiheitsstrafe unter sechs Monaten gewährt, liegt eine Bundesrechtsverletzung vor (vgl. Niggli / Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 41 N 29, Art. 42 N 10).