Der Beistand habe es geschafft, diese Einsicht beim Beschuldigten zu wecken. Betreffend Strafzumessung werde auf die von der Vorinstanz erwähnten Kriterien verwiesen. Die Vereinbarung sei aber noch strafmindernd und zwar im Umfang von 20% zu berücksichtigen, so dass insgesamt die beantragte Strafe von 320 Stunden gemeinnütziger Arbeit als durchaus angemessen zu betrachten sei. Schliesslich sei auf die Frage der Gewährung des bedingten Strafvollzugs einzugehen. Der früheren Verurteilung komme zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte.