Er sei vielseitig einsetzbar. Die gemeinnützige Arbeit scheide somit als Strafart keinesfalls aus. Dies wäre nur der Fall, wenn klar wäre, dass die gemeinnützige Arbeit nicht geleistet würde oder keine Bereitschaft bestünde. Aber genau diese Bereitschaft habe der Beschuldigte geäussert. Neben der Strafart sei noch das Strafmass zu diskutieren. Die Nummernschilder seien seit dem 28. Februar 2017 beim Strassenverkehrsamt deponiert und der Traktor sei zwischenzeitlich verkauft worden. Dies zeige die Einsicht des Beschuldigten. Der Beistand habe es geschafft, diese Einsicht beim Beschuldigten zu wecken.