Der Beschuldigte habe die zuletzt ausgesprochene Geldstrafe bezahlt und dies spreche klar gegen die durch die Staatsanwaltschaft geäusserte Unfähigkeit des Beschuldigten, generell eine Geldstrafe zu bezahlen. Im vorliegenden Fall sei aber der Sinn der sogenannten Arbeitsstrafe, nämlich die Wiedergutmachung zu Gunsten der lokalen Gemeinschaft sowie die Erhaltung des sozialen Netzes des Verurteilten, geradezu in lehrbuchhafter Form als erfüllt zu betrachten. Der Beschuldigte wolle arbeiten, sei arbeitsfähig und könne im Rahmen der gemeinnützigen Arbeit gute Dienste leisten. Er sei vielseitig einsetzbar.