Der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine unbedingte Freiheitsstrafe auszufällen, sei mit der Gesetzeslage und dem Grundsatz, dass unbedingte kurze Freiheitsstrafen subsidiär zu Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit seien, nicht vereinbar. Der Beschuldigte habe die zuletzt ausgesprochene Geldstrafe bezahlt und dies spreche klar gegen die durch die Staatsanwaltschaft geäusserte Unfähigkeit des Beschuldigten, generell eine Geldstrafe zu bezahlen.