1.2. Der Verteidigter des Beschuldigten bringt vor, dass mit der Anschlussberufung Ziff. 1 des Urteils nicht angefochten werde, so dass die Schuldsprüche bestehen bleiben. Es gehe daher darum, für den Beschuldigten die richtige Strafe festzulegen und vor allem auch in präventiver Hinsicht zu verhindern, dass es wieder zu solcher Delinquenz komme. Der Antrag der Staatsanwaltschaft, eine unbedingte Freiheitsstrafe auszufällen, sei mit der Gesetzeslage und dem Grundsatz, dass unbedingte kurze Freiheitsstrafen subsidiär zu Geldstrafe und gemeinnütziger Arbeit seien, nicht vereinbar.