bracht. Klar nicht angebracht sei eine Reduktion der Strafe auf 320 Stunden gemeinnützige Arbeit. Schuldangemessen sei, wenn schon keine Freiheitsstrafe von 100 Tagen, das entsprechende Pendant von umgerechnet 400 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Ein Aufschub der Strafe sei aufgrund der negativen Prognose nicht möglich.