Die Staatsanwaltschaft sei der Ansicht, dass der Beschuldigte nun zu seinen Taten zu stehen habe und die Konsequenzen tragen müsse. Das heisse, dass er seine Strafe auch antreten müsse. Gemeinnützige Arbeit sei dabei sicher auch möglich. Jedoch erscheine eine Freiheitsstrafe aufgrund der Umstände wohl eher ange- 31 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang