1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft bringt vor, dass bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten ausgeschlossen seien. Das Schweizerische Strafrechtssystem sehe eine solche Strafe nicht vor, weshalb sie nicht ausgesprochen werden könne. Aus diesem Grund habe das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. mit seinem Urteil vom 28. Februar 2017 Bundesrecht verletzt, indem es eine Freiheitsstrafe von 100 Tagen bedingt ausgesprochen habe.