3. Die Anschlussberufung ging frist- und formgerecht ein (Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). 4. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung im obgenannten Umfang und die Anschlussberufung einzutreten. III.