In der Berufungserklärung ist anzugeben, in welchem Umfang das Urteil angefochten wird. Die nicht angefochtenen Teile des Urteils erwachsen in Rechtskraft. Eine nachträgliche Erweiterung des Anfechtungsumfangs ist nicht möglich. Damit ist die Staatsanwaltschaft auf den Umfang ihrer Berufungserklärung zu behaften und die Berufung auf Ziff. 2.1, zweiter Absatz des erstinstanzlichen Urteils zu beschränken. Auf die übrigen Anträge der Staatsanwaltschaft vor Schranken ist daher nicht einzutreten, da sie verspätet sind.