Die Berufungserklärung ging somit formgerecht ein (vgl. Art. 399 Abs. 3 StPO). 2.5. Anlässlich der Verhandlung vom 18. August 2017 brachte die Staatsanwaltschaft folgendes Rechtsbegehren vor «1. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV schuldig zu sprechen. 2. Er sei zu verurteilen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen.