2.4. Die vorliegende Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft enthält keinen formal kenntlich gemachten und eigens formulierten Antrag. Dem Wortlaut der Begründung ist jedoch zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft mit der vom Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ausgesprochenen bedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen nicht einverstanden ist. Der Begründung lässt sich somit der Anfechtungsumfang entnehmen. Die Berufung bezieht sich gemäss klarem Wortlaut der Begründung einzig auf den zweiten Absatz der Dispositiv-Ziffer 2.1 des vorinstanzlichen Urteils. Etwas anderes macht die Staatsanwaltschaft nicht geltend.