VRV schuldig gesprochen worden sei, jedoch sei der Beschuldigte entgegen ihrem Antrag nicht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen, sondern mit einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren bestraft worden sei. Da nur Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 StGB bedingt möglich seien, habe das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. Bundesrecht verletzt.