2.3. Die Staatsanwaltschaft führt in der Berufungserklärung im Wesentlichen aus, dass der Beschuldigte, wie von ihr beantragt, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV schuldig gesprochen worden sei, jedoch sei der Beschuldigte entgegen ihrem Antrag nicht mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen, sondern mit einer bedingt aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 100 Tagen bei einer Probezeit von 3 Jahren bestraft worden sei.