2.2. Der amtlichen Verteidiger des Beschuldigten macht im Wesentlichen geltend, dass die Berufungserklärung nicht angebe, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil angefochten werde. Damit genüge die Berufungserklärung den formellen Anforderungen nach Art. 385 Abs. 1 lit. a, Art. 399 Abs. 3 lit. a und Art. 399 Abs. 4 StPO nicht. Allenfalls sei die Berufungserklärung dahingehend zu interpretieren, dass die Staatsanwaltschaft einzig Ziff. 2.1, zweiter Absatz des erstinstanzlichen Urteils anfechte.