nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft erwachsen, ist demgegenüber eine nachträgliche Ausweitung nicht mehr möglich (vgl. Donatsch / Hansjakob / Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 14).