b); die Anordnung von Massnahmen (lit. c); den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d); die Nebenfolgen des Urteils (lit. e); die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f); die nachträglichen richterlichen Entscheidungen (lit. g). Demnach kann mit der Berufung das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilpunkten angefochten werden, wobei die Berufung später noch weiter eingeschränkt werden kann. Da die 29 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang