2. 2.1. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung ein und hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht; welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt; und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen (lit. a); die Bemessung der Strafe (lit. b); die Anordnung von Massnahmen (lit.