«1. Ziffer 2.1 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben bzw. gemäss nachfolgendem Antrag abzuändern. 2. Der Beschuldigte sei wegen Erfüllung der in Ziff. 1 des Urteilsdispositivs genannten Straftatbestände zu bestrafen mit 320 Stunden gemeinnütziger Arbeit. Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit sei unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufzuschieben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse.» (…) II.