7. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. überwies die Berufung an das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. und merkte dabei an, dass, sollte das Berufungsgericht der Ansicht sein, dass bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten ausgeschlossen seien, bei besonders günstiger Prognose die Umwandlung derselben in eine bedingt aufgeschobene Geldstrafe bzw. bedingt aufgeschobene gemeinnützige Arbeit bliebe. 8. Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 stellte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten den Antrag auf Abweisung der Berufung und erhob gleichzeitig Anschlussberufung mit den folgenden Rechtsbegehren: