5. Am 20. März 2017 wurde das begründete Urteil des Bezirksgerichts Appenzell I.Rh. versandt. 6. Die Staatsanwaltschaft reichte am 27. März 2017 die Berufung beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ein und stellte sinngemäss folgendes Rechtsbegehren: 28 - 50 Geschäftsbericht 2017 – Anhang «Das Urteil des Bezirksgerichts Appenzell (B 18-2016) vom 28. Februar 2017 sei in der Ziffer 2.1 zweiter Absatz aufzuheben und der Beschuldigte sei mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 100 Tagen zu bestrafen.»