44 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB wird dem Beschuldigten die Weisung erteilt, dass er kein Fahrzeug einlösen darf, bis er wieder im Besitze des entsprechenden gültigen Führerausweises ist. 3. Der Beschuldigte wird zusätzlich zu einer Busse von Fr. 300.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen, welche bei Nichtbezahlung der Busse zu vollziehen ist, verurteilt.