Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 2.2. Die gemäss Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 24. März 2015 ausgefällte bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- wird unter Verlängerung der Probezeit um ein weiteres Jahr, also insgesamt 5 Jahre, aufgeschoben. 2.3. Im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m.