«1. Der Beschuldigte wird des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der Verletzung der Verkehrsregelnverordnung im Sinne von Art. 96 VRV schuldig gesprochen. 2.1. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.