4.6 Zu prüfen bleibt, ob anstelle einer Entlassung nach Art. 35 Abs. 1 FlG eine Wiedererwägung des Gründungsbeschlusses in Betracht kommt. Die Verwaltungsbehörden können auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen (im vorliegenden Fall wurde der Gründungsbeschluss nicht angefochten und damit formell rechtskräftig, und seither gehört das Grundstück zur Flurgenossenschaft) und eine neue Verfügung erlassen. Wiedererwägungsgesuche sind an keine Fristen gebunden. Gründe für die Wiedererwägung sind eine nachträgliche Änderung der Rechtslage oder des Sachverhalts.