der Vater des Rekurrenten – sind verpflichtet, die zur Durchführung erforderlichen Eingriffe zu dulden und die auf sie entfallenden Kosten zu übernehmen. Dieser Zwang gehört zum Inhalt des Grundeigentums, denn Art. 703 Abs. 1 ZGB begründete eine öf- fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Haab / Simonius / Scherrer / Zobl, Zürcher Kommentar, Band IV/1, Art. 703 N 9). Die spätere Entlassung ist nach Art. 35 Abs. 1 FlG nur aus einem wichtigen Grund zulässig.