Hätte er die Gründung erfolgreich angefochten, wäre das Grundstück allenfalls nicht in die Zwangsgemeinschaft miteinbezogen worden. Die Strasse wäre dann möglicherweise anders trassiert worden, wäre also unter Umständen über andere Grundstücke geführt worden, oder es wären mit ordentlichen Dienstbarkeitsverträgen Fahrrechte vereinbart und im Grundbuch eingetragen worden, und der jeweilige Grundeigentümer hätte sich auch nicht am Unterhalt beteiligen müssen.