Die Zwangsgemeinschaft entstand mit der Gründung. Der Gründungsbeschluss hätte angefochten werden können, sofern «die Notwendigkeit einer gemeinsamen Ausführung, die Zweckmässigkeit der Vorlage oder die Beteiligungspflicht bestritten» worden wäre (Art. 17 FlG; Art. 11 des zum Zeitpunkt der Gründung geltenden Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 1962). Der damalige Eigentümer des strittigen Grundstücks ergriff aber keine Rechtsmittel. Hätte er die Gründung erfolgreich angefochten, wäre das Grundstück allenfalls nicht in die Zwangsgemeinschaft miteinbezogen worden.