Im Einzugsgebiet der Flurstrasse ist seit der Gründung keine neue Erschliessungsstrasse gebaut worden. Seit dem Einbezug des Grundstücks in den Beteiligtenkreis bei der Gründung der Flurgenossenschaft ist keine tatsächliche Änderung erkennbar, die das Interesse des Grundstücks am Werk, also an der von den Flurgenossen gemeinschaftlich ausgebauten und unterhaltenen Flurstrasse, überflüssig machen würden. Im vorliegenden Fall fehlt es damit an einer tatsächlichen Änderung der Verhältnisse, die ein Ausscheiden aus der Zwangsgemeinschaft rechtfertigen könnte.