4.3 Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass der Kostenverteiler bei der Gründung für das fragliche Grundstück einen Anteil von 0.384% bei rund 2ha Grundstücksfläche (Landwirtschaftszone) und rund 250m unmittelbarem Anstoss an die Strasse vorsah, währenddem beispielsweise das Grundstück, das auf der unmittelbar gegenüberliegenden Seite über zirka 180m an die Flurstrasse angrenzt, ein Anteil von über 60% entfiel, bei einer Grundstückfläche von insgesamt rund 5.5ha [rund 3.4ha Landwirtschaftszone und 2.1ha Wald]. Der Unterhaltsperimeter trug damit der eigenen Zufahrt des Rekurrenten zweifellos Rechnung.