4.2 Das Grundstück des Rekurrenten gehört seit der Gründung zur Flurgenossenschaft. Bei der Gründungsversammlung erklärte der Vater des Rekurrenten zwar, er sei nicht auf die Flurstrasse angewiesen, und er wolle sich unter keinen Umständen am Unterhalt beteiligen. Der Vorsitzende versicherte dem Vater, seiner eigenen Zufahrt zum Grundstück werde beim Unterhaltsperimeter Rechnung getragen (Protokoll der Gründungsversammlung vom 13. April 1987, S. 6). Der Vater stimmte der Gründung darauf zu (Protokoll, S. 7).