35 Abs. 2 FlG «eine Benüt- zungs- bzw. Bewirtschaftungsänderung eines Grundstückes, welche das Interesse am Werk überflüssig machen oder dessen Erschliessung durch ein anderes Werk». Der gesetzliche Beitrittszwang beinhaltet also auch das zwangsweise Verbleiben des Grundeigentümers in der Genossenschaft, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern (LGVE 1978 II Nr. 4). Sein Entlassungsgesuch begründete der Rekurrent damit, sein Grundstück sei vollständig über die Strasse A erschlossen. Es ist zu prüfen, ob damit eine Änderung der Benützung oder Bewirtschaftung oder der Erschliessung eingetreten ist.