Das Verfahren hat der Kanton Appenzell I.Rh. im Gesetz über die Flurgenossenschaften geregelt. Gehört ein Grundstück einmal zum Beteiligtenkreis einer Flurgenossenschaft, kann es nach Art. 35 Abs. 1 FlG erst wieder daraus entlassen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt nach Art. 35 Abs. 2 FlG «eine Benüt- zungs- bzw. Bewirtschaftungsänderung eines Grundstückes, welche das Interesse am Werk überflüssig machen oder dessen Erschliessung durch ein anderes Werk».