703 Abs. 1 ZGB sieht vor: Können Weganlagen nur durch ein gemeinschaftliches Unternehmen ausgeführt werden, und hat die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, denen zugleich auch mehr als die Hälfte des beteiligten Bodens gehört, dem Unternehmen zugestimmt, sind alle beteiligten Grundeigentümer, also auch jene, welche dem Unternehmen nicht zugestimmt haben, zum Beitritt in die Genossenschaft verpflichtet. Es ist daher nicht dem Belieben des einzelnen Grundeigentümers anheimgestellt, ob er einer Flurgenossenschaft angehören will oder nicht.