Seither ist keine Änderung der Benützung, Bewirtschaftung oder Erschliessung der einbezogenen Liegenschaft eingetreten. Es fehlt eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse, die ein Ausscheiden aus der Zwangsgemeinschaft rechtfertigen könnte. (…) 4. Entlassung 4.1 Strittig ist die Entlassung eines Grundstücks aus einer Flurgenossenschaft.